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28.10.2024

EnEV, EEWärmeG und GEG 2023/2024

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und hat die zuvor erarbeiteten Energieregeln für Gebäude ersetzt, erweitert und zeitgemäß angepasst. Es gilt für alle Gebäude, die mit Hilfe von Energie beheizt und / oder gekühlt werden und wurde zum 01.01.2023 sowie zum 01.01.2024 novelliert.

Grundsätzlich schafft das GEG in seiner gültigen Fassung Regularien für alle neu erbauten Wohn- und Nichtwohngebäude zu deren Jahres-Primärenergiebedarf, Dichtheit, Wärme- und Kälteschutz sowie zu tolerierbaren Wärmeverlusten. Weiterhin sieht es in Bezug auf Bestandsgebäude Nachrüstpflichten vor, die der energetischen Aufwertung der "alten" Bauausführung bzw. der ursprünglichen Heiztechnik dienen. Kurz gesagt, darf ein bestehendes Gebäude energetisch natürlich nicht verschlechtert werden, sondern sollte zeitgemäß modernisiert werden - solange die erforderliche Modernisierungsmaßnahme wirtschaftlich in einem angemessenen Verhältnis zur Restnutzungsdauer des Gebäudes steht.

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern greift der Wirtschaftlichkeitsvorbehalt für Nachrüstungspflichten §47 GEG:
Sofern der notwendige Modernisierungsaufwand für den Eigentümer:in zu einer unbilligen Härte führen würde, können die jeweiligen Regularien nicht erzwungen werden.

Nach einer grundlegenden Renovierung sollten Gebäude ihren Wärme- und Kältebedarf teilweise (zu 65 %) durch erneuerbare Energien decken. Anerkannte erneuerbare Energien sind solare Strahlungsenergie, feste und flüssige Biomasse sowie erneuerbare Kälte und Windenergie. Anerkennungswürdig wären unter anderem auch Fernwärme und Fernkälte, sofern diese vor Ort verfügbar sind und Wasserstoffheiztechnik, die perspektivisch den Brennstoff Gas ersetzen könnte (es wird daran gearbeitet).

Bei Neubauten werden genehmigt:
- Anschlüsse an ein Wärmenetz (gemäß § 71b), mit differenzierten Anforderungen für neue und bestehende Netze
- Elektrische Wärmepumpen (gemäß § 71c)
- Stromdirektheizungen (gemäß § 71d), im Zusammenspiel mit Vorgaben an den baulichen Wärmeschutz
- Solarthermische Anlagen (gemäß § 71e), wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes komplett deckt
- Heizung zur Nutzung von Biomasse, grünem oder blauen Wasserstoff (H2) (gemäß § 71f)
- Heizung zur Nutzung von fester Biomasse (gemäß § 71g)
- Wärmepumpen-Hybridheizung oder Solarthermie-Hybridheizung mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung (gemäß § 71 h)

Seit 2002 sollen für Gebäude Energieausweise erstellt werden: Die für Gebäude ab Baujahr 1965 vorgeschriebenen Energieausweise, werden z.B. bei Neubauten, als Bedarfs- oder, bei Bestandsimmobilien, als Verbrauchsausweise ausgestellt. Aus ihnen gehen die energetischen Eigenschaften sowie die Heizanlagentechnik eines Gebäudes hervor, wodurch der zu erwartende Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten realistisch eingeschätzt werden können. Die Energieausweise dürfen in Deutschland ausschließlich hierzu ausgebildete Fachkräfte/Energieberater:innen ausstellen. Bei Verkauf und größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern ist der neue Eigentümer dazu verpflichtet, sich hinsichtlich der erforderlichen, energetischen Maßnahmen des gekauften Objektes, von einem ausstellungsberechtigten Fachbetrieb - kostenfrei als Einzelleistung - beraten zu lassen.

Für denkmalgeschützte Gebäude oder Immobilien mit einer geringen Nutzfläche ist die Erstellung eines Energieausweises keine Verpflichtung.

Das GEG greift nicht bei folgenden Gebäuden:
Tierställen, langanhaltend offenstehende
Betriebsgebäude, unterirdische Bauten, Unterglasanlagen, Traglufthallen,
Zelte, provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer unter zwei
Jahren, Kirchen und andere Gebäude für Gottesdienst und religiöse Zwecke,
Ferien- und Wochenendhäuser sowie niedrig beheizte und kurzzeitig klimatisierte
Betriebsgebäude.

Für die Einhaltung der GEG-Auflagen sind die Bauherren bzw. Eigentümer der Immobilie verantwortlich. Erster Ansprechpartner Ihren Bestand betreffend, in Bezug auf individuelle GEG-Auflagen, wäre Ihr Bezirksschornsteinfegermeister bzw. Ihre Hausverwaltung, ein Energieberatungsunternehmen und ggf. Ihre Sachverständige.

Das GEG berücksichtigt weiterhin Innovationsklauseln, Quartierslösungen, das Verbot des Einbaus neuer Öl- und Kohleheizungen, um die Treibhausgasemmission von Gebäuden zu reduzieren, eine Inspektionspflicht von Klimaanlagen etc..

Um nicht zu weit auszuschweifen:

Je nach Gebäudeart und Nutzung, Baualter und Ausstattungsvariante gibt der Gesetzesgeber vor, welche Maßnahmen als zeitgemäß erachtet werden können - und welche mittlerweile "antiquiert" sind. Bund, Länder, Kommunen und finanzierende Banken (z.B. die KFW - Kreditanstalt für Wiederaufbau) tüfteln an Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten, jedoch sollten vernünftig wirtschaftende Investor:innen/Eigentümer:innen gerade bei alten Beständen über die Nutzungsdauer, durch die Bildung von Instandhaltungs- bzw. Sanierungsrücklagen zumindest genug "Eigenkapital" gespart haben, um die jeweiligen, energetisch vorgeschriebenen Modernisierungen tragen zu können. Theoretisch.
Wie die Realität dann aussieht, welche Schäden am Bauwerk die Gelder bindet und was so alles während der Bewirtschaftungsphase eben diese Budgets aufbraucht, ist eine andere Seite der Thematik, die berücksichtigt werden muss: Nicht jeder Bestandshalter:in/Bestandseigentümer:in verfügt sofort über die benötigte Liquidität, während die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie - auch ohne Zeitenwende, noch immer anhalten. Aktuelle Fördermöglichkeiten der KFW finden, Sie über den entsprechenden Link weiter unten.

Daher hat der Gesetzesgeber (Regierung) Übergangsfristen eingeräumt, die in folgenden Fällen greifen:
- bei unplanmäßigem Ausfall einer dann irreparablen Heizung(§ 71i);
- um eine bessere Abstimmung auf die kommunale Wärmeplanung zu ermöglichen § 71j),
- um mit einer auf 100 % Wasserstoff umrüstbaren Gasheizung den Ausbau eines Wasserstoff-Netzes abzuwarten (§ 71k)
- bei Gebäuden mit mindestens einer Etagenheizung bzw. Einzelfeuerungsanlage (§ 71l); bei Eigentümergemeinschaften mit einem vorgeschriebenen Zeitplan und Verfahren (§ 71n)
- bei Hallenheizungen (§ 71m)

Heizungen, die die Vorgaben zur Nutzung von 65 % erneuerbaren Energien nicht erfüllen, dürfen noch so lange eingebaut werden, bis die kommunale Wärmeplanung greift. Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine Beratungspflicht zur schrittweisen Umstellung auf erneuerbare Energieträger vor (§71 Abs. 8 bis 11).

Der 31. Dezember 2044 wurde als Stichtag für das Ende der Nutzung fossiler Brennstoffe zur Beheizung gesetzt. (§ 72 Abs. 4)

Bei Verstoß gegen die GEG-Auflagen, können Bußgelder bis zu 50.000,00 € erhoben werden.

Lesen Sie bitte diesen weiterführenden Link:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Energieeffizient-sanieren/

Das Gebäudeenergiegesetz - Leitfaden für Bauherren und Anwender, können Sie sich bei der Bayerischen Ingenieurskammer kostenfrei als PDF herunterladen:

https://www.bayika.de/de/beratung-und-service/download/produkte/bayika_geg-gebaudeenergiegesetz-leitfaden-bauherren-anwender_0043.php





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